Zollabwicklung

Aktive Veredelung

Die Aktive Veredelung ist nur möglich für Unternehmen.
Es wird eine gültige EORI-Nummer, eine gültige Steuernummer und eine gültige USt-IdNr. benötigt. Bei der aktiven Veredelung werden Drittlandswaren in das Zollgebiet der Union eingeführt, um hier Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.


Während sich die Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind die eingeführten Nicht-Unionswaren von den Einfuhrabgaben befreit. Die aktive Veredelung bedarf einer Bewilligung, die entweder vorab oder im Rahmen der Überführung in das Verfahren beantragt und bewilligt werden kann. Im Anschluss an die aktive Veredelung kann die veredelte Ware z.B. wiederausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Die aktive Veredlung ist wirtschaftlich das Gegenstück zur passiven Veredelung. Die Veredelungstätigkeiten werden innerhalb der Europäischen Union durchgeführt. In die aktive Veredelung können Nicht-Unionswaren überführt werden, die zur Bearbeitung, Verarbeitung, Zerstörung oder Ausbesserung oder Reparatur in das Zollgebiet der Union eingeführt und nach Durchführung dieser Vorgänge in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden.
Bei der Überführung der Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung werden keine Einfuhrabgaben erhoben.

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Die Einfuhrwaren können innerhalb der aktiven Veredelung folgenden Veredelungsvorgängen unterzogen werden:
  • Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzen oder Anbringen an andere Waren
  • Verarbeitung
  • Ausbesserung, einschließlich Instandsetzung und Regulierung
  • Zerstörung
  • Beklebungen mit Warnhinweisen oder die Beilage von Unterlagen
  • Zugabe von Bedienungsanleitungen oder Sicherheitsblättern
Die Veredelung muss gemäß der Bewilligung und den darin festgelegten Einzelheiten durchgeführt werden:
  • Es dürfen nur Veredelungsvorgänge vorgenommen werden, die durch die Bewilligung zugelassen sind.
  • Es dürfen für die Veredelungsvorgänge entweder nur die in das Verfahren übergeführten Nicht-Unionswaren (eingeführte Waren) selbst (nämlichkeitsgebundene Veredelung) eingesetzt oder - soweit zugelassen - an deren Stelle Ersatzwaren (das sind den Einfuhrwaren äquivalente Unionswaren) verwendet werden.
  • Die Bestimmungen in der Bewilligung zur Feststellung der Nämlichkeit bzw. der Äquivalenz der Waren müssen eingehalten werden.
  • Die Angaben zur Ausbeute müssen anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachvollziehbar sein.
  • Die sonstigen in der Bewilligung getroffenen Anordnungen zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens müssen beachtet werden.

 

Beförderung von Waren im Rahmen der aktiven Veredelung

Die Beförderung von Nicht-Unionswaren innerhalb der Union setzt nach den Grundsätzen des Versandverfahrens ein externes Versandverfahren voraus. Eine solche Beförderung von Waren ist ohne besondere Förmlichkeiten möglich, sofern die Beförderung in der Bewilligung zugelassen ist.

Die aktive Veredelung ist erledigt, wenn die Veredelungserzeugnisse bzw. die unveränderten Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört werden oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden und sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens erfüllt sind. Als anschließendes Zollverfahren ist jedes Zollverfahren zulässig, d.h. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem weiteren besonderen Verfahren oder zur Ausfuhr.

Die Frist für die Erledigung des Verfahrens ist , innerhalb welcher die Waren oder Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen. Diese Frist wird in der Bewilligung unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse festgelegt.

Die Inanspruchnahme von Vereinfachungen bei der Erledigung des Verfahrens bedarf der Bewilligung. Ein vereinfachter Übergang von Waren aus dem Verfahren der aktiven Veredelung in ein anderes zulässiges Zollverfahren oder die unmittelbare Wiederausfuhr kann auf Antrag von dem zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden. In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren als in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn die Frist für die Erledigung des Verfahrens abläuft.